Diese Verordnung gilt für 
        
            - 1.
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                markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes, 
- 2.
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                Messungen zur Erfassung von Bodenbewegungen nach § 125 des Bundesberggesetzes.