(MarketGestAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing

Ausfertigungsdatum: 12.05.2004


Anlage 2 MarketGestAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 929 - 930)

A.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung und
2.2
Teamarbeit und Kooperation
sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln.

B.

1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.4
Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,
3.3
Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,
4.
Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2
Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
6.1
Entwurf und Planung, Lernziel a,
6.2
Umsetzung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3
Kundenorientierte Kommunikation,
2.6
Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.3
Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele a, b, f und g,
6.1
Entwurf und Planung, Lernziele b bis k,
6.2
Umsetzung, Lernziele c bis f,
7.1
Beschaffung,
7.2
Kalkulation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1
Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2
Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
3.3
Visuelle Verkaufsförderung und Werbung, Lernziele c, d und e,
4.
Werkstoffe, Werkzeuge und Geräte,
6.1
Entwurf und Planung, Lernziel a,
6.2
Umsetzung, Lernziele a und b,
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.
IT-Anwendungen,
7.4
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.4
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.5
Qualitätssicherung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3
Kundenorientierte Kommunikation,
2.6
Anwenden von Englisch bei Fachaufgaben,
7.4
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
fortzuführen und zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

7.3
Erfolgskontrolle
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1
Visuelle Verkaufsförderung als Instrument der Unternehmenspolitik,
3.2
Präsentation von Waren, Produkten und Dienstleistungen,
3.3
Visuelle Verkaufsförderung und Werbung,
6.1
Entwurf und Planung,
6.2
Umsetzung
fortzuführen und zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.
IT-Anwendungen,
7.1
Beschaffung,
7.2
Kalkulation
fortzuführen und zu vertiefen.