(MarketFachwPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing

Ausfertigungsdatum: 21.08.2014


Anlage 2 MarketFachwPrV (zu § 6 Absatz 4) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1465)


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)


Zeugnis


über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Marketing
Geprüfte Fachwirtin für Marketing



Herr/Frau . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . .in . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . .die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss


Geprüfter Fachwirt für Marketing
Geprüfte Fachwirtin für Marketing



nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1461) mit folgenden Ergebnissen bestanden:

Punkte
I.Schriftliche Prüfung. . . . .
II.Mündliche Prüfung
Präsentation und Fachgespräch
. . . . .
Gesamtnote:. . . . .


Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche

1.
Marketingstrategien entwickeln,
2.
Marketingkonzepte und -projekte planen und umsetzen,
3.
Marketingprozesse analysieren, bewerten und weiterentwickeln,
4.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.



Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.

(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . freigestellt. “)

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)