Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen:
- 1.
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Neues Emblem Nr. 1 der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 3),
- 2.
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Bezeichnung, Abkürzung und Emblem des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Anlage 4),
- 3.
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Emblem und Abkürzung der Asia-Pacific Economic Cooperation (Anlage 5)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.