Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen

Ausfertigungsdatum: 14.08.2014


§ 3 MariMedV Anforderungen an die Seediensttauglichkeit

Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.