(MaisPflSchMV)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut

Ausfertigungsdatum: 11.02.2009


Anlage 3 MaisPflSchMV (zu § 2 Absatz 1) Messmethode

(Fundstelle: BAnz 2009, 520)


Der Abrieb des mit einem Pflanzenschutzmittel behandelten Maissaatgutes ist mit folgender Methode zu messen:
1.
Gerät
Zu verwenden ist ein Gerät Heubach Dustmeter Typ I.
2.
Häufigkeit der Probenahme
Eine Probenahme ist bei jeder Neueinstellung der Beizanlage, bei der Nutzung von anderen Pflanzenschutzmitteln oder von anderen Saatgutchargen vorzunehmen.
3.
Probenahme und Vorbereitung
Die Probenahme des zu untersuchenden Maissaatgutes ist direkt bei der Absackung nach der letzten Absaugung des Saatgutes vorzunehmen.Für die Probenahme sind mindestens 500 g Saatgut repräsentativ aus dem Saatgutstrom zu entnehmen.
Vor Durchführung der Untersuchung ist die entnommene Probe für mindestens zwei Tage bei 20±2°C und 50±10% relativer Luftfeuchte einzulagern. Das Tausendkorngewicht (TKG) des zu untersuchenden Saatgutes muss bekannt sein. Zur Untersuchung sind 100±1 g der entnommenen Probe abzuwiegen und in die Trommel des Heubachgerätes einzufüllen. Die Kornanzahl ist entsprechend des TKG zu berechnen.
4.
Durchführung der Untersuchung
Das Heubachgerät ist auf 30 Umdrehungen je Minute, der Luftdurchfluss auf 20 Liter pro Minute und die Umdrehungszeit der Trommel auf 120 Sekunden einzustellen. Die Untersuchung ist in einem Raum mit 20 bis 25°C und 30 bis 50% relativer Luftfeuchte durchzuführen. Im Filterkörper des Heubachgerätes ist ein Glasfaserfilter (Whatman GF 92 oder gleichwertige Spezifikation) einzulegen. Der Filterkörper einschließlich des eingelegten Filters ist auf einer Analysenwaage vor und nach der Untersuchung auf 0,1 mg genau auszuwiegen.
Die Differenz aus Einwaage und Auswaage des Filterkörpers einschließlich des eingelegten Filters ergibt den Abrieb des untersuchten Saatgutes und ist in Gramm je 100 000 Korn umzurechnen.
5.
Wiederholung
Je entnommener Probe sind mindestens zwei Wiederholungen des Tests durchzuführen, jeweils mit neuem Saatgut aus der Probe. Weichen die beiden Werte bei einer Überschreitung von 50% des festgelegten Grenzwertes um mehr als 20% voneinander ab, so sind zwei weitere Wiederholungen durchzuführen. Der gemessene Abrieb ist dann der Mittelwert der Einzelmessungen.
6.
Berichtspflicht
Für alle geprüften Saatgutpartien sind unmittelbar nach Durchführung der Untersuchung Prüfprotokolle zu erstellen und für mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Prüfprotokolls aufzubewahren.