Ausfertigungsdatum: 11.02.2009
(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb, gemessen mit der in Anlage 3 festgelegten Methode, nicht mehr als 0,75 Gramm je 100 000 Korn beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet und den in Absatz 1 genannten Grenzwert für den Abrieb überschreitet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.