§ 1 MaATElektronAusbV 2008 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik wird
1.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 26, Elektromaschinenbauer, der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
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