(LwRentBkG)
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Ausfertigungsdatum: 11.05.1949


§ 17 LwRentBkG Übergangsregelungen

Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Absatz 4 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister.