(LwRentBkG)
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Ausfertigungsdatum: 11.05.1949


§ 15 LwRentBkG Sondervorschrift für Refinanzierungskredite

Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.