(LwRentBkG)
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Ausfertigungsdatum: 11.05.1949


§ 13a LwRentBkG Mündelsicherheit

Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet.