(LwRentBkG)
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Ausfertigungsdatum: 11.05.1949


§ 12 LwRentBkG Dienstsiegel und öffentliche Urkunden

Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.