(LwRentBkG)
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Ausfertigungsdatum: 11.05.1949


§ 10 LwRentBkG Besondere Pflicht der Organe

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich nach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.