Ausfertigungsdatum: 29.06.1990
(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG ein.
(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.