Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Ausfertigungsdatum: 29.06.1990


§ 21 LwAnpG Gläubigerschutz

Den Gläubigern der am Zusammenschluß beteiligten LPG ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung in das Register des Sitzes derjenigen LPG, deren Gläubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, daß durch den Zusammenschluß die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.