Ausfertigungsdatum: 29.06.1990
(1) Die Eintragung der Teilung in das Register hat folgende Wirkungen:
(2) Ist bei der Teilung ein Gegenstand keinem der neuen Unternehmen zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle neuen Unternehmen in dem Verhältnis über, das sich aus dem Plan für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt. Ist eine Verbindlichkeit keinem der neuen Unternehmen zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die übernehmenden Unternehmen als Gesamtschuldner.