Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)
Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Ausfertigungsdatum: 25.06.2004


§ 6 LwAltschG Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen

Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.