Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)
Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Ausfertigungsdatum: 25.06.2004


§ 13 LwAltschG Erstmalige Anwendung

Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 sind erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt.