Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)
Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Ausfertigungsdatum: 25.06.2004


§ 11 LwAltschG Auskunftspflicht

Die Kreditnehmer sind verpflichtet, der Gläubigerbank und der beauftragten Stelle auf Verlangen Auskunft über alle für die Beurteilung der Fähigkeit zur Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden gemäß Teil 3 maßgeblichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und in ihren Betrieb zu gewähren.