Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)
Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen

Ausfertigungsdatum: 25.06.2004


§ 10 LwAltschG Vermögensauseinandersetzung

(1) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden steht für die Vermögensauseinandersetzung in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, aus der der Kreditnehmer hervorgegangen ist, nicht zur Verfügung.

(2) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil der landwirtschaftlichen Altschulden verbleibt in einer Rücklage, die nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf.