(LuftVZO)
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 19.06.1964


§ 102a LuftVZO Anzeigepflicht

Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes, jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Erschöpfung der Deckungssumme der für die Verkehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7) unverzüglich anzuzeigen, soweit dies ein Luftfahrzeug betrifft, das einer Verkehrszulassung nach § 6 bedarf.