Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (LuftVStDV)
Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 22.08.2012


§ 2 LuftVStDV Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich.

(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.