Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb ist nach 
        
            - 1.
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                Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die Polizei des Bundes und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden oder eine von ihnen bestimmte Stelle, 
- 2.
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                    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 
                     
                        - a)
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                            bei Flügen nach Sichtflugregeln die Luftfahrtbehörde des Landes, 
- b)
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                            bei Flügen nach Instrumentenflugregeln das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, 
 
- 3.
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                Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.