(LuftVO)
Luftverkehrs-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 29.10.2015


§ 21c LuftVO Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.