(1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
- 1.
-
Fallschirmsprünge sowie den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen mit einer Gesamtmasse von Fallschirm und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,
- 2.
-
Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
- 3.
-
Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,
- 4.
-
Aufstiege von unbemannten Freiballonen, insbesondere Wetterballonen, folgender Klassen im Sinne von Anlage 2 Ziffer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012:
- a)
-
schwer und mittelschwer,
- b)
-
leicht, sofern der Aufstiegsort innerhalb von Flugplatzkontrollzonen liegt und die Gesamtmasse (Ballonhülle und Ballast) mehr als 500 Gramm beträgt,
- 5.
-
Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen,
- 6.
-
Massenaufstiege und Massendurchflüge von Brieftauben von und durch Flugplatzkontrollzonen,
- 7.
-
Kunstflüge.
(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1
- 1.
-
Nummer 1 der Luftfahrzeugführer,
- 2.
-
Nummer 2 der Starter des Flugmodells oder des anderen Flugkörpers,
- 3.
-
Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,
- 4.
-
Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,
- 5.
-
Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtsystems,
- 6.
-
Nummer 6 der Starter der Brieftauben,
- 7.
-
Nummer 7 der Luftfahrzeugführer.
(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.