1 | Einkaufsprozesse durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
Bedarfe an Produkten und Dienstleistungen feststellen
- b)
-
Bezugsquellen ermitteln, dabei unterschiedliche Beschaffungsformen berücksichtigen und Lieferantenvorauswahl treffen
- c)
-
Angebote einholen und vergleichen
- d)
-
Lieferanteninformationen erfassen und zur Entscheidungsfindung aufbereiten
- e)
-
Gespräche mit Lieferanten vorbereiten und durchführen
- f)
-
Vertragsverhandlungen vorbereiten und bei der Erstellung von Verträgen mitwirken
- g)
-
Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstörung Maßnahmen einleiten
- h)
-
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
- i)
-
Einkaufsprozesse unter Einhaltung der Vorgaben von Compliance und der Berücksichtigung des Qualitätsmanagements bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten
| 4 | |
2 | Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen unterstützen
- b)
-
Personalbedarfe unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen ermitteln
- c)
-
den Personalbeschaffungsprozess unter Einhaltung rechtlicher Regelungen unterstützen
- d)
-
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und Verträge vorbereiten
- e)
-
Daten für die Entgeltabrechnung erfassen und bearbeiten sowie Auszahlungsbeträge ermitteln
- f)
-
Aufgaben des Personalcontrollings und des Personalberichtswesens durchführen
- g)
-
Maßnahmen der Personalentwicklung planen und organisieren
- h)
-
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
- i)
-
Maßnahmen der Personalbeschaffung und der Personalentwicklung reflektieren und Verbesserungen vorschlagen
- j)
-
Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwenden
| 4 | |
3 | Terminalprozesse gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
Terminalprozesse mit operativen Partnern koordinieren und abstimmen, behördliche Anordnungen umsetzen und deren Auswirkungen auf den laufenden Betrieb berücksichtigen
| | |
| |
- b)
-
Instrumente zur Steuerung der Kundenströme nutzen und Maßnahmen vorschlagen
- c)
-
die Verfügbarkeit der Infrastruktur für einen reibungslosen Passagierprozess sicherstellen und bei Störungen Maßnahmen einleiten
- d)
-
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
- e)
-
Kundenanforderungen analysieren und Servicemaßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit ableiten und auf Umsetzbarkeit prüfen
- f)
-
die Terminalprozesse mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und zur Prozessoptimierung erforderliche Maßnahmen ableiten
|
4 | |
4 | Abfertigungsprozesse steuern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Abfertigungsvorgänge in den Bereichen Passagier- und Flugzeugabfertigung steuern und dabei die rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen berücksichtigen
- b)
-
Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten berücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten
- c)
-
technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzen
- d)
-
bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen
- e)
-
Auskünfte zur Gepäckermittlung, über Flugunregelmäßigkeiten, über deren Ursachen sowie über die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung erteilen
| 2 | |
| |
- f)
-
Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen
- g)
-
Informationen aus Load- und Trimsheet entnehmen, Einhaltung der Ladeanweisung kontrollieren und erforderliche Maßnahmen einleiten
- h)
-
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
- i)
-
die Abfertigungsprozesse mit den beteiligten Akteuren abstimmen
- j)
-
den Abfertigungsvorgang dokumentarisch abschließen
- k)
-
für Arbeitsprozesse in der Abfertigung insbesondere die englische Sprache nutzen
- l)
-
die Vorgehensweise mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
| | 3 |
5 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei Instrumente des Rechnungswesens nutzen, gesetzliche und betriebliche Regelungen einhalten und betriebswirtschaftliche Faktoren berücksichtigen
- b)
-
Bestands- und Erfolgskonten führen
- c)
-
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
| | |
| |
- d)
-
vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen
- e)
-
Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswerten sowie Statistiken und Berichte erstellen
- f)
-
Kosten und Erlöse erfassen, Soll- und Ist-Vergleiche durchführen sowie Abweichungen feststellen und kommunizieren
- g)
-
Leistungen bewerten und verrechnen
- h)
-
Ergebnisse der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung für das Controlling aufbereiten, analysieren und unter Berücksichtigung der Unternehmensziele bewerten
| |
5 |
6 | Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten
- b)
-
den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzen
- c)
-
Kunden- und Marktdaten zielgerichtet aufbereiten, verarbeiten und analysieren und dabei datenschutzrechtliche Vorschriften einhalten
- d)
-
Benchmark-Untersuchungen zur Wettbewerbssituation der Luftverkehrswirtschaft durchführen und für Entscheidungen aufbereiten
- e)
-
die Entwicklung von Produkten und Serviceleistungen sowie deren Preisfindung unterstützen
- f)
-
Werbeaktionen und Veranstaltungen unter Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften planen und mit den Beteiligten abstimmen, organisieren und durchführen
- g)
-
digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen
- h)
-
Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten
- i)
-
Statistiken erstellen und auswerten
- j)
-
Zielerreichung im Rahmen der Erfolgskontrolle überprüfen sowie Verbesserungsmaßnahmen ableiten
| | 4 |
7 | Vertriebsprozesse gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Kundengespräche, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten
- b)
-
Kundenanforderungen analysieren, kundengerechte Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebsformen entwickeln und Angebote erstellen
- c)
-
Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Vertragsabschlüssen mitwirken
- d)
-
Erfüllung von Verträgen überwachen und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
- e)
-
Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren
- f)
-
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
- g)
-
Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforderungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbesserung ableiten
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8 | Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
Kundenanforderungen analysieren und kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln
- b)
-
Tarife unter Berücksichtigung der Transportvorschriften und der Versendervorgaben berechnen und Angebote erstellen
- c)
-
Luftfrachtverträge vorbereiten
- d)
-
Export- und Importabfertigungen unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen und luftverkehrsspezifischen Vorgaben, insbesondere der Zollbestimmungen, disponieren, steuern und überwachen sowie mit operativen Partnern koordinieren
- e)
-
die Frachtabfertigung unter Einhaltung der Verladevorschriften und unter Berücksichtigung der Art des Frachtguts sicherstellen
- f)
-
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen
- g)
-
für Arbeitsprozesse in der Luftfrachtabfertigung Informations- und Kommunikationssysteme nutzen und dabei die englische Sprache anwenden
- h)
-
Abfertigungsprozesse gemäß den Anforderungen des Qualitätsmanagements durchführen und dokumentieren und Vorschläge zur Prozessoptimierung ableiten
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