(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Einkaufsprozesse durchführen,
- 2.
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personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,
- 3.
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Terminalprozesse gestalten,
- 4.
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Abfertigungsprozesse steuern,
- 5.
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kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,
- 6.
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Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten,
- 7.
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Vertriebsprozesse gestalten und
- 8.
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Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz und
- 5.
-
Sicherheitsverfahren umsetzen.