§ 6 LuftSiGebV Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.
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