(LuftSiGebV)
Luftsicherheitsgebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 23.05.2007


§ 6 LuftSiGebV Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.