(LuftSiGebV)
Luftsicherheitsgebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 23.05.2007


§ 4 LuftSiGebV Prüfungsgebühren

Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.