(LuftSiGebV)
Luftsicherheitsgebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 23.05.2007


§ 3 LuftSiGebV Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft

Gebühren- und Auslagenschuldner sind

1.
für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 bis 9 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;
2.
für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 11 und 14 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen;
3.
für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers;
4.
für Amtshandlungen nach Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;
5.
für Amtshandlungen nach den Nummern 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).