Gebühren- und Auslagenschuldner sind
- 1.
-
für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 bis 9 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;
- 2.
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für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 11 und 14 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen;
- 3.
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für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers;
- 4.
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für Amtshandlungen nach Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;
- 5.
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für Amtshandlungen nach den Nummern 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).