(LuftSiGebV)
Luftsicherheitsgebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 23.05.2007


§ 2 LuftSiGebV Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter

Im Falle von Amtshandlungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern (§ 3) bekannt gegeben.