Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Ausfertigungsdatum: 11.10.2013


§ 9 LuftSchlichtV Tätigkeitsbericht

Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.