(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt: 
        
            - 1.
- 
                nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 
- 2.
- 
                nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 
- 3.
- 
                nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 
- 4.
- 
                nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren. 
(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.