Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Ausfertigungsdatum: 11.10.2013


§ 7 LuftSchlichtV Geschäftsstelle

Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.