Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Ausfertigungsdatum: 11.10.2013


§ 15 LuftSchlichtV Beendigung der Schlichtung

(1) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenommen werden.

(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.

(3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen. Die Namen der Beteiligten sind anzugeben.