(LuftPersVDV 3 2017)
Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Ausfertigungsdatum: 30.05.2017


§ 7 LuftPersVDV 3 2017 Prüfungsprotokoll

(1) Der Prüfungsverlauf ist durch die an der Sprachprüfung beteiligten Sprachprüfer zu protokollieren. Das Prüfungsprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name und Vorname des Bewerbers,
2.
Geburtsdatum des Bewerbers,
3.
sofern vorhanden, Nummer der Lizenz, in die der Sprachvermerk eingetragen werden soll,
4.
Name und Vorname der beteiligten Sprachprüfer,
5.
die bei der Anerkennung gemäß § 125a LuftPersV erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer,
6.
geprüfte Sprache,
7.
Angaben zur Aufgabenstellung,
8.
durch die Prüfung nachgewiesene Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe,
9.
Datum und Ort der Prüfung.

(2) Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben.

(3) Weitere Einzelheiten zur Dokumentation einer Sprachprüfung ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für Einzelprüfer nach § 15.