Ausfertigungsdatum: 09.01.1976
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf