(LuftPersV)
Verordnung über Luftfahrtpersonal

Ausfertigungsdatum: 09.01.1976


§ 25 LuftPersV Form der Ausbildungserlaubnis

Die Ausbildungserlaubnis wird für

1.
zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
2.
genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach § 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder
3.
Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6 und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Form einer Genehmigung
erteilt.