Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt
- 1.
-
14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
- 2.
-
15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 3.
-
16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
- 4.
-
17 Jahre für
- a)
-
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- b)
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Flugingenieure,
- c)
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Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
- d)
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Prüfer von Luftfahrtgerät und
- e)
-
Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.