(LuftPersV)
Verordnung über Luftfahrtpersonal

Ausfertigungsdatum: 09.01.1976


§ 17 LuftPersV Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

1.
14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
2.
15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
4.
17 Jahre für
a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b)
Flugingenieure,
c)
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
d)
Prüfer von Luftfahrtgerät und
e)
Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.