(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 11 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 65 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Recht ausübt,
- 2.
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entgegen § 45a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Luftsportgerät führt,
- 3.
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ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1, § 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 110 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
- 4.
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ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luftfahrtgerät prüft,
- 5.
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ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 eine Prüftätigkeit ausübt,
- 6.
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ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
- 7.
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entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt,
- 8.
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entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,
- 9.
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entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Absatz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch nicht mitführt,
- 10.
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entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1 oder § 121 Absatz 1 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 11.
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entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen Anhang I
- a)
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FCL.020 Buchstabe a als Flugschüler alleine fliegt, ohne ermächtigt worden zu sein,
- b)
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FCL.045 Buchstabe a, b oder Buchstabe d ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig mitführt,
- c)
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FCL.050 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- d)
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FCL.055 Buchstabe a Satz 1 oder FCL.810 Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Recht oder eine dort genannte Berechtigung ausübt,
- e)
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FCL.060 Buchstabe a oder Buchstabe b oder FCL.105.A Buchstabe b oder FCL.105.S Buchstabe b ein dort genanntes Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen als Pilot betreibt, ohne die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu haben,
- f)
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FCL.065 im gewerblichen Luftverkehr tätig ist,
- g)
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FCL.140.A Buchstabe a, FCL.140.H Buchstabe a, FCL.140.S Buchstabe a oder Buchstabe b, FCL.140.B Buchstabe a, FCL.230.S oder FCL.230.B Buchstabe a ein mit der Lizenz verbundenes Recht ausübt, ohne die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu haben,
- h)
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FCL.600 ein Flugzeug, einen Hubschrauber, ein Luftschiff oder ein dort genanntes Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln betreibt,
- i)
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FCL.700 Buchstabe a als Pilot eines Luftfahrzeugs tätig ist, ohne über eine gültige oder entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung zu verfügen,
- j)
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FCL.800 Buchstabe a einen Flug unternimmt, ohne Inhaber der entsprechenden Berechtigung zu sein,
- k)
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FCL.805 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder ein Banner schleppt, ohne Inhaber einer entsprechenden Berechtigung zu sein,
- l)
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FCL.820 Buchstabe a bei den dort genannten Testflügen als verantwortlicher Luftfahrzeugführer tätig ist, ohne Inhaber einer Testflugberechtigung zu sein oder
- m)
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FCL.830 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder einen Motorsegler in Wolken betreibt,
- 2.
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entgegen Anhang IV
- a)
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MED.A.020 Buchstabe a die mit der Lizenz oder mit einer zugehörigen Berechtigung oder einem zugehörigen Zeugnis verbundenen Rechte ausübt,
- b)
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MED.A.020 Buchstabe d als Flugbegleiter seine Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs wahrnimmt oder
- c)
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MED.A.030 Buchstabe b, c, d oder Buchstabe f als Bewerber um eine dort genannte Lizenz oder als Inhaber einer dort genannten Lizenz nicht über ein dort genanntes Tauglichkeitszeugnis verfügt,
- 3.
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entgegen Anhang VI ARA.FCL.210 Buchstabe c als Prüfer die von der zuständigen Behörde vorgegebenen Sicherheitskriterien nicht befolgt oder
- 4.
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entgegen Anhang VII
- a)
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ORA.GEN.125 als zertifizierte Organisation den dort genannten Aufgabenbereich oder ein dort genanntes Recht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,
- b)
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ORA.GEN.130 Buchstabe a als Organisation bei einer dort genannten Änderung eine vorherige Genehmigung der zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
- c)
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ORA.GEN.140 für die dort bestimmten Zwecke einer dort genannten Person den Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt,
- d)
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ORA.GEN.155 Buchstabe a eine auferlegte Sicherheitsmaßnahme nicht oder nicht unverzüglich umsetzt oder
- e)
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ORA.GEN.160 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Buchstabe c oder Buchstabe d, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.