(LuftPersV)
Verordnung über Luftfahrtpersonal

Ausfertigungsdatum: 09.01.1976


§ 131 LuftPersV Zuständige Stellen

Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach § 5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft.