(LuftkostV)
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Ausfertigungsdatum: 14.02.1984


§ 8a LuftkostV Zuschläge für Amtshandlungen

Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.