(LuftkostV)
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Ausfertigungsdatum: 14.02.1984


§ 8 LuftkostV Stundung und Erlaß

Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.