(LuftGerPV)
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Ausfertigungsdatum: 15.02.2013


§ 1 LuftGerPV Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung, soweit die folgenden Verordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten:

1.
die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2.
die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt

1.
im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung,
2.
im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägigen Konstruktionsdaten (Stückprüfung) und
3.
im Rahmen der Instandhaltung durch eine Prüfung der Durchführung der einschlägigen Instandhaltungsmaßnahmen oder eine Nachprüfung.

(3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt

1.
im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in Form einer Muster- oder Einzelstückzulassung,
2.
im Rahmen der Herstellung in Form einer Konformitätserklärung oder eines Stückprüfscheins und
3.
im Rahmen der Instandhaltung in Form einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nachprüfscheins.

(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.