(LuftFzgG)
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 26.02.1959


§ 92 LuftFzgG

Wird ein im Register eingetragenes Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, erneut in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die auf Grund des Ersuchens nach § 91 vorgenommene Eintragung zu löschen. § 90 gilt sinngemäß.