Ausfertigungsdatum: 26.02.1959
(1) Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug kann nicht in anderer Weise mit einem Recht belastet werden, als in diesem Gesetz vorgesehen ist. § 647 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt, wenn das Luftfahrzeug in der Luftfahrzeugrolle gelöscht, aber im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen noch eingetragen ist.