(LuftFzgG)
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 26.02.1959


§ 83 LuftFzgG

Das Registergericht soll die Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Anmeldenden, dem als Eigentümer Eingetragenen und dem, der nach § 82 Abs. 2 der Eintragung widersprochen hat, bekanntmachen.