(LuftFzgG)
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 26.02.1959


§ 73 LuftFzgG

Werden Ersatzteile, auf welche das Registerpfandrecht sich nach § 71 erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider aus dem Lager entfernt, so steht dies einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs gleich.