(LuftFzgG)
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 26.02.1959


§ 48 LuftFzgG

Bei der Verfolgung des Rechts aus dem Registerpfandrecht gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Register als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Registerpfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.