(LuftFzgG)
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 26.02.1959


§ 46 LuftFzgG

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Luftfahrzeug.